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   BFH, 07.07.1998 - VII R 67/97   

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BFH, 07.07.1998 - VII R 67/97 (https://dejure.org/1998,19758)
BFH, Entscheidung vom 07.07.1998 - VII R 67/97 (https://dejure.org/1998,19758)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 1998 - VII R 67/97 (https://dejure.org/1998,19758)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verbindliche Zolltarifauskunft - Hifi Mini System - Zolltarifliche Einreihung - Anfechtungsbegehren - Verpflichtungsbegehren - Fortsetzungsfeststellungsklage - Kosten des Verfahrens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 93
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 02.06.1992 - VII K 2/91

    Verbindliche Zolltarifauskunft über ein Stereo-Baustein-Set

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VII R 67/97
    Nach den Rechtsgrundsätzen, von denen der Senat in seinem Urteil vom 2. Juni 1992 VII K 2/91 --Stereo-Baustein-Set-- (BFH/NV 1992, 853) ausgegangen ist, ist eine Warenzusammenstellung wie die vorliegende mit einem Verstärker (Position 8518 KN), einem CD-Spieler (Position 8519 KN), einem Doppelkassettenlaufwerk (Position 8520 KN) und einem Rundfunkempfänger (Position 8527 KN), sofern sich kein charakterbestimmender Bestandteil ermitteln läßt, unter Heranziehung der AV 3c der im Zolltarif zuletzt angeführten Position zuzuweisen, im Streitfall also der Position 8527 KN.

    Entsprechendes gilt aber auch, soweit das FG dem Verstärker trotz seines höheren Wertes im Hinblick auf seine "rein dienende Funktion" (BFH/NV 1992, 853) eine charakterbestimmende Bedeutung abgesprochen hat.

  • BFH, 07.06.1993 - VII K 33/90

    Ergebnis einer Vorlagefrage an den EuGH hinsichtlich der einordnung eines

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VII R 67/97
    Ergibt sich hiernach, daß zwar das Anfechtungsbegehren der Klägerin Erfolg gehabt hätte, nicht aber das Verpflichtungsbegehren, so entspricht es billigem Ermessen, die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen (Senatsbeschluß vom 7. Juni 1993 VII K 33/90, BFH/NV 1994, 55).

    Diese Frage wäre zwar im Streitfall klar zu beantworten und würde im Ergebnis eindeutig zu Lasten der Klägerin, deren hauptsächliches Interesse das Obsiegen mit dem Verpflichtungsbegehren war, ausschlagen, könnte aber in anderen Fällen (so. z. B. im Fall BFH/NV 1994, 55) zu einem im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO unangemessenen und daher nicht gebotenen Begründungsaufwand für das Gericht führen.

  • EuGH, 20.06.1996 - C-121/95

    VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VII R 67/97
    C-121/95 --Vobis Microcomputer-- (EuGHE 1996, I-3047) stünde nicht entgegen, denn ausweislich seines Abs. 22 ist dort die Anwendung der AV 3b rein fallbezogen (es sei nach den Ausführungen des Generalanwalts "im vorliegenden Fall allein auf den Wert der Bestandteile und ihre Bedeutung in bezug auf die Verwendung der Ware abzustellen").
  • BFH, 05.04.1990 - VII K 1/89

    - Zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach Außerkrafttreten einer

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VII R 67/97
    Über das Verpflichtungsbegehren kann mithin, ebenso wie über den Anfechtungsantrag, keine Sachentscheidung mehr ergehen (Senatsurteile vom 5. April 1990 VII K 1/89, BFHE 161, 217, 219, BStBl II 1990, 990, und vom 8. November 1988 VII K 1/88, BFH/NV 1989, 317).
  • BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92

    Erledigung eines Rechtsstreits durch Rücknahme oder Änderung eines angefochtenen

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VII R 67/97
    Die Vorschrift greift --abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Untätigkeitsklage-- nur in Verfahren aufgrund von Anfechtungsklagen, nicht jedoch auch bei Verpflichtungsklagen (Senatsbeschluß vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320, m. w. N. ).
  • BFH, 27.04.1993 - VII K 13/92

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VII R 67/97
    Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung der zolltariflichen Frage, vielmehr genügt eine summarische Beurteilung (Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 1989 VII K 32-39/87, BFH/NV 1989, 679, und vom 27. April 1993 VII K 13/92, BFH/NV 1993, 761).
  • BFH, 14.02.1989 - VII K 32/87

    Kostenentscheidung nach billigem Ermessen auf Grund tatsächlicher Unklarheit und

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VII R 67/97
    Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung der zolltariflichen Frage, vielmehr genügt eine summarische Beurteilung (Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 1989 VII K 32-39/87, BFH/NV 1989, 679, und vom 27. April 1993 VII K 13/92, BFH/NV 1993, 761).
  • BFH, 08.11.1988 - VII K 1/88

    Feststellung des Eintritts der tatsächlichen Erledigung eines Rechtsstreits

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VII R 67/97
    Über das Verpflichtungsbegehren kann mithin, ebenso wie über den Anfechtungsantrag, keine Sachentscheidung mehr ergehen (Senatsurteile vom 5. April 1990 VII K 1/89, BFHE 161, 217, 219, BStBl II 1990, 990, und vom 8. November 1988 VII K 1/88, BFH/NV 1989, 317).
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Rechtsprechung
   BFH, 07.07.1998 - VII R 67/96   

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https://dejure.org/1998,4066
BFH, 07.07.1998 - VII R 67/96 (https://dejure.org/1998,4066)
BFH, Entscheidung vom 07.07.1998 - VII R 67/96 (https://dejure.org/1998,4066)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 1998 - VII R 67/96 (https://dejure.org/1998,4066)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN 8527 3290, KN 8518 8499
    Einreihung; Hifi System; Tarifierung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 93
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 02.06.1992 - VII K 2/91

    Verbindliche Zolltarifauskunft über ein Stereo-Baustein-Set

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VII R 67/96
    Nach den Rechtsgrundsätzen, von denen der Senat in seinem Urteil vom 2. Juni 1992 VII K 2/91 --Stereo-Baustein-Set-- (BFH/NV 1992, 853) ausgegangen ist, ist eine Warenzusammenstellung wie die vorliegende mit einem Verstärker (Position 8518 KN), einem CD-Spieler (Position 8519 KN), einem Doppelkassettenlaufwerk (Position 8520 KN) und einem Rundfunkempfänger (Position 8527 KN), sofern sich kein charakterbestimmender Bestandteil ermitteln läßt, unter Heranziehung der AV 3c der im Zolltarif zuletzt angeführten Position zuzuweisen, im Streitfall also der Position 8527 KN.

    Entsprechendes gilt aber auch, soweit das FG dem Verstärker trotz seines höheren Wertes im Hinblick auf seine "rein dienende Funktion" (BFH/NV 1992, 853) eine charakterbestimmende Bedeutung abgesprochen hat.

  • BFH, 07.06.1993 - VII K 33/90

    Ergebnis einer Vorlagefrage an den EuGH hinsichtlich der einordnung eines

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VII R 67/96
    Ergibt sich hiernach, daß zwar das Anfechtungsbegehren der Klägerin Erfolg gehabt hätte, nicht aber das Verpflichtungsbegehren, so entspricht es billigem Ermessen, die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen (Senatsbeschluß vom 7. Juni 1993 VII K 33/90, BFH/NV 1994, 55).

    Diese Frage wäre zwar im Streitfall klar zu beantworten und würde im Ergebnis eindeutig zu Lasten der Klägerin, deren hauptsächliches Interesse das Obsiegen mit dem Verpflichtungsbegehren war, ausschlagen, könnte aber in anderen Fällen (so. z.B. im Fall BFH/NV 1994, 55) zu einem im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO unangemessenen und daher nicht gebotenen Begründungsaufwand für das Gericht führen.

  • EuGH, 20.06.1996 - C-121/95

    VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VII R 67/96
    Das EuGH-Urteil vom 20. Juni 1996 Rs. C-121/95 --Vobis Microcomputer-- (EuGHE 1996, I-3047) stünde nicht entgegen, denn ausweislich seines Abs. 22 ist dort die Anwendung der AV 3b rein fallbezogen (es sei nach den Ausführungen des Generalanwalts "im vorliegenden Fall allein auf den Wert der Bestandteile und ihre Bedeutung in bezug auf die Verwendung der Ware abzustellen").
  • BFH, 05.04.1990 - VII K 1/89

    - Zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach Außerkrafttreten einer

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VII R 67/96
    Über das Verpflichtungsbegehren kann mithin, ebenso wie über den Anfechtungsantrag, keine Sachentscheidung mehr ergehen (Senatsurteile vom 5. April 1990 VII K 1/89, BFHE 161, 217, 219, BStBl II 1990, 990, und vom 8. November 1988 VII K 1/88, BFH/NV 1989, 317).
  • BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92

    Erledigung eines Rechtsstreits durch Rücknahme oder Änderung eines angefochtenen

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VII R 67/96
    Die Vorschrift greift --abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Untätigkeitsklage-- nur in Verfahren aufgrund von Anfechtungsklagen, nicht jedoch auch bei Verpflichtungsklagen (Senatsbeschluß vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320, m.w.N.).
  • BFH, 27.04.1993 - VII K 13/92

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VII R 67/96
    Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung der zolltariflichen Frage, vielmehr genügt eine summarische Beurteilung (Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 1989 VII K 32-39/87, BFH/NV 1989, 679, und vom 27. April 1993 VII K 13/92, BFH/NV 1993, 761).
  • BFH, 14.02.1989 - VII K 32/87

    Kostenentscheidung nach billigem Ermessen auf Grund tatsächlicher Unklarheit und

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VII R 67/96
    Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung der zolltariflichen Frage, vielmehr genügt eine summarische Beurteilung (Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 1989 VII K 32-39/87, BFH/NV 1989, 679, und vom 27. April 1993 VII K 13/92, BFH/NV 1993, 761).
  • BFH, 08.11.1988 - VII K 1/88

    Feststellung des Eintritts der tatsächlichen Erledigung eines Rechtsstreits

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VII R 67/96
    Über das Verpflichtungsbegehren kann mithin, ebenso wie über den Anfechtungsantrag, keine Sachentscheidung mehr ergehen (Senatsurteile vom 5. April 1990 VII K 1/89, BFHE 161, 217, 219, BStBl II 1990, 990, und vom 8. November 1988 VII K 1/88, BFH/NV 1989, 317).
  • BFH, 19.12.2006 - VII R 8/06

    Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung

    Die auf dieser Grundlage vom FG vorgenommene Gesamtwürdigung, derzufolge der Bestandteil des Tonwiedergabegeräts charakterbestimmend für die Gesamtware ist, ist eine Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale der zu vergleichenden Warenbestandteile und ist daher wiederum eine dem Tatsachengericht vorzubehaltene Würdigung, die auf tatsächlichem Gebiet liegt und daher einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur eingeschränkt anhand der unter II.B.1.a genannten Maßstäbe zugänglich ist (Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 1998 VII R 67/96, BFH/NV 1999, 93; vom 30. April 2002 VII R 109/00, BFH/NV 2002, 1185).
  • BFH, 16.11.2005 - VII R 2/05

    Erledigung der Hauptsache: Kostenentscheidung

    Diese Vorschrift greift --abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Untätigkeitsklage-- nur in Verfahren aufgrund von Anfechtungsklagen, nicht jedoch auch bei Verpflichtungsklagen (Senatsbeschlüsse vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320, und vom 7. Juli 1998 VII R 67/96, BFH/NV 1999, 93, jeweils m.w.N.).

    In einer solchen Lage, in der der Ausgang des Rechtsstreits nicht mit einiger Gewissheit vorhergesagt werden kann, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits entweder gegeneinander aufzuheben (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 2005 X R 48/04, BFH/NV 2005, 2043) oder sie den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen (Senat in BFH/NV 1999, 93).

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 20/01

    Verbindliche Zolltarifauskunft - Widerruf

    Hierzu gehört der Fall, dass die die vZTA erteilende Zollbehörde nachträglich die Unrichtigkeit ihrer Tarifierung festgestellt hat, auch wenn der Antragsteller für die Unrichtigkeit der Tarifierung keine Ursache gesetzt hat (vgl. den Senatsbeschluss vom 7. Juli 1998 VII R 67/96, BFH/NV 1999, 93).
  • BFH, 30.01.2001 - VII R 83/99

    Verbindliche Zolltarifauskunft - Bemessung des Streitwerts - Auffangwert

    Allerdings beträgt der Auffangwert seit 1. Juli 1994 nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG 8 000 DM, so dass der Streitwert für das Revisionsverfahren vorliegend auf 8 000 DM festzusetzen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 1998 VII R 67/96, BFH/NV 1999, 93).
  • BFH, 11.04.2008 - VIII R 43/07

    Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen im

    Erledigt sich im Verfahren der Anfechtungsklage die Hauptsache durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts in vollem Umfang des Klagebegehrens, so sind die Kosten grundsätzlich der Finanzbehörde aufzuerlegen, wenn sie den Bescheid ändert, weil sie an ihrer Rechtsauffassung nicht mehr festhält (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO; BFH-Beschlüsse vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320; vom 7. Juli 1998 VII R 67/96, BFH/NV 1999, 93).
  • FG Hamburg, 30.03.2020 - 3 K 218/19

    Bedarfsbewertung: Unterzeichnung einer Feststellungserklärung nach § 153 BewG

    Erledigt sich eine Verpflichtungsklage, die keine Untätigkeitsklage ist, richtet sich die Kostenfolge nach § 138 Abs. 1 FGO (BFH, Beschluss vom 7. Juli 1998, VII R 67/96, BFH/NV 1999, 93).
  • FG Düsseldorf, 02.04.2008 - 4 K 4763/07

    Feststellung von in einem anhängigen Insolvenzverfahren angemeldeten

    Nimmt man an, dass eine das Ganze kennzeichnende Haupttätigkeit nicht festgestellt werden kann, führt dies jedenfalls zur Anwendung der AV 3c, wie dies auch den Erl(HS) zu Abschnitt XVI Rdnr. 58.1 entspricht (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 427 sowie BFH-Beschluss vom 7. Juli 1998 VII R 67/96, BFH/NV 1999, 93).
  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2003 - 9 K 188/03

    Rechtsweg bei Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA betreffend die

    Die Vorschrift greift nicht bei der im Streitfall gegebenen Verpflichtungsklage (Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 7.7.1998 VII R 67/96. Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV 1999, 93 ; Beschluss vom 28.4.1992 VII B 48/92. BFH/NV 1993, 320).
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